Mit Nadeln im Ohr gegen Parkinson
Telefon und Internet-Adressen zur Information nicht erforderlich
„Die periphere Hirnstimulation gegen Parkinson“ – unter dieser Überschrift berichtet eine TV-Zeitschrift über eine Behandlungsmethode, bei der Nadeln implantiert werden. Es wird berichtet, dass eine retrospektive Studie die „therapeutische Wirksamkeit der Implantat-Methode“ belege. Von einer achtzigprozentigen Wirksamkeit ist die Rede. Am Ende des Beitrags wird darauf hingewiesen, dass mehr Informationen von einem Institut für Akupunktur und periphere Hirnstimulation unter einer bestimmten Telefonnummer und im Internet unter der angegebenen Adresse zu erhalten seien. Ein Leser sieht Werbung für eine nicht wirksame Behandlungsmethode und Schleichwerbung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beruft sich auf die im Grundgesetz festgeschriebene Pressefreiheit. Danach kann die Presse über alle möglichen Geschehnisse frei berichten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten. Die Zeitschrift habe also auch über eine neuartige Ohr-Akupunktur berichten dürfen, ohne freilich überprüfen zu können, ob die ihr zugetragenen Behauptungen tatsächlich zutreffend seien oder sein könnten. Es handele sich in diesem Fall nicht um „getarnte“ Werbung. Soweit mit der Berichterstattung in gewissem Umfang eine Förderung geschäftlicher Interessen verbunden sei, sei dies unvermeidbar und hinzunehmen. (2006)