Editorial: Ein „interessantes Angebot“
Fachzeitschrift lobt neue Versicherung, die so neu nicht ist
Ein als Anzeige gekennzeichneter Beitrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegerclubs zum Thema Vollkaskoversicherung für Flieger erscheint in einer Fachzeitschrift. Im Text heißt es, dass hier erstmals eine Geräteversicherung für Flieger angeboten werde. Die Redaktion sei von dem Angebot so überzeugt gewesen, dass sie zur Versicherung noch ein Jahresabonnement zum Vorzugspreis anbiete. So ergebe sich für 35 Euro im Monat ein einmaliges Leistungspaket. In der Veröffentlichung sind redaktionelle Beiträge als Faksimile abgebildet. Auf der Titelseite wird mit einem rot unterlegten Kasten auf die Versicherung hingewiesen, und auch im Editorial ist davon die Rede. Ein Leser der Fachzeitschrift sieht eine Verletzung des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Anzeige könne schon durch ihre Aufmachung als redaktioneller Beitrag wahrgenommen werden. Durch die Verwendung von redaktionellen Elementen werde es für den Leser zusätzlich schwer, die Anzeige als solche zu erkennen. Der Hinweis auf der Titelseite und die Erwähnung im Editorial tun ein Übriges. Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, dass es sich bei der Versicherung keineswegs um ein einmaliges Angebot handele. Er sieht eine Kooperation des Verlages mit dem Fliegerclub. Die Chefredaktion der Zeitschrift weist auf die Kennzeichnung der entsprechenden Seiten mit dem Wort „Anzeige“ hin. Damit sei den Anforderungen des Pressekodex Genüge getan. Außerdem sei es das Recht der Redaktion, die Aktion redaktionell zu kommentieren. Nichts anderes sei im Editorial geschehen. Der Chefredakteur bestreitet den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es zwischen der Redaktion und dem Versicherungsanbieter eine Rechtsbeziehung gebe. (2006)