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Sowohl Opfer als auch Täter identifizierbar

An erkennbarer Darstellung gab es kein öffentliches Interesse

„Stieftochter missbraucht“ titelt eine Lokalzeitung auf ihrer Titelseite. Im Innern des Blattes wird über den Prozess gegen einen 35-Jährigen berichtet, gegen den wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes vor dem Jugendschöffengericht verhandelt wurde. Der Angeklagte tritt, vertreten durch seinen Anwalt, als Beschwerdeführer auf. Er sei identifizierbar dargestellt und dadurch in der Öffentlichkeit erkennbar. An dieser erkennbaren Darstellung gebe es kein öffentliches Interesse. Im Artikel sei nicht nur sein genaues Alter angegeben worden, sondern auch, dass er mit seiner Ehefrau, der Mutter des missbrauchten Kindes aus erster Ehe, ein gemeinsames Kind habe. Die Zeitung berichte auch, dass das missbrauchte Kind nicht mehr in dem Haushalt lebe. Hierdurch werde sein Persönlichkeitsrecht und das der Ehefrau und der Kinder verletzt. Die Redaktion widerspricht dem Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung. Sie habe über eine öffentliche Gerichtsverhandlung angemessen berichtet. Der Autor habe geschrieben, dass sich das Kind in einer Pflegefamilie „in einer anderen Gemeinde im südlichen Landkreis (…)“ aufhalte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei weder mit Beruf noch Alter noch anderen Merkmalen identifizierbar gemacht worden. Nach Rücksprache mit dem Justitiar der Zeitung habe sich der Autor entschieden, die Heimatgemeinde des Täters zu nennen. Diese sei eine Großgemeinde mit 23 Ortsteilen und fast 7000 Einwohnern. Insofern sei der Angeklagte nicht identifizierbar. Beruf, Arbeitsstelle und Ähnliches seien bewusst nicht genannt worden, um eine Identifizierung zu vermeiden. (2009)