Abgebildete hatten mit der Tat nichts zu tun
Klassenkameradinnen einer Amokläuferin im Bild gezeigt
Unter der Überschrift „Deutschlands mutigste Schülerin. Jetzt spricht sie zum ersten Mal“ berichtet eine Jugendzeitschrift über den verhinderten Amoklauf an einem Gymnasium. Der Artikel enthält auch Fotos von Opfer und Täterin. Das Jahrbuch der Schule wird mit den Fotos der Klassenkameraden der Täterin gezeigt. Die unter den Fotos stehenden Namen der Schüler sind unkenntlich gemacht, nicht aber die Fotos. Die Leiterin des Gymnasiums ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie sieht die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Schüler verletzt. Die Stabsstelle Medienrecht des Verlages bemerkt, dass Anlass der Berichterstattung der Auftakt des Prozesses gegen die Amokläuferin gewesen sei. Diese habe bereits am ersten Prozesstag ein Geständnis abgelegt. Der Vorgang habe ein außerordentlich hohes Interesse in der Öffentlichkeit gefunden. Bundesweit hätten Medien darüber berichtet. Die Veröffentlichung von Auszügen aus dem Schuljahrbuch sei kein Verstoß gegen den Pressekodex. Der Verlag sieht die Veröffentlichung im Einklang mit den Voraussetzungen der Paragrafen 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes und den Richtlinien 8.1 und 8.2 des Pressekodex. Sie sei damit zulässig. Zur Frage der Verletzung des Pressekodex führt die Rechtsvertretung der Zeitschrift aus, dass die Klassenkameraden als Opfer im Sinne der Richtlinien 8.1 und 8.2 eingeordnet werden könnten. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 8.2 sei schon deshalb zu verneinen, weil die Namen unkenntlich gemacht worden seien, so dass eine Identifizierung nicht möglich sei. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass Kollegen, Nachbarn und Schüler die Abgebildeten anhand der Bilder erkennen könnten, so könne dies nicht unter den Begriff der Identifizierung im Sinne der Richtlinie 8.1 fallen. Identifizierung in diesem Sinne müsse bedeuten, dass ein bisher Unwissender über die Person des Opfers informiert werde. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Informierte wüssten bereits, dass es sich bei den Abgebildeten um Mitschülerinnen der Amokläuferin handele. Von der Veröffentlichung des Bildes gehe daher für die Schüler keine zusätzliche Belastung aus. (2009)