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Es droht die Gefahr eines Interessenkonflikts

Kommunalpolitiker berichtet über seine eigenen Wahlveranstaltungen

Eine Regionalzeitung berichtet mehrmals über den CSU-Bürgermeisterkandidaten in einer Gemeinde im Vorfeld der bayerischen Kommunalwahl. Der Kommunalpolitiker ist als freier Mitarbeiter für die Zeitung tätig. Ein Leser kritisiert, dass mindestens einer der Artikel von dem Kandidaten selbst geschrieben worden ist. Dies belege das verwendete Kürzel. Er geht davon aus, dass die anderen Beiträge aus der gleichen Feder stammen. Die Verquickung von journalistischer und politischer Tätigkeit sei mit dem Pressekodex nicht zu vereinbaren. Die Chefredaktion der Zeitung weist auf die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitglied einer unabhängigen Bürgervereinigung hin, der schon wiederholt als Kritiker aufgetreten sei und der Zeitung die Bevorzugung des CSU-Kandidaten vorgeworfen habe. Dies habe die Zeitung anhand mehrerer Artikel widerlegen können. Der CSU-Kommunalpolitiker arbeite seit 28 Jahren für die Zeitung als freier Mitarbeiter und sei mit kommunalpolitischer Berichterstattung nicht betraut. Sein Bericht über eine Wahlveranstaltung seiner Partei sei von der Lokalredaktion bearbeitet worden. Keinesfalls hätte ein solcher Beitrag, von wem immer er auch stammen möge, die Chance, unredigiert ins Blatt zu kommen. Der Chefredakteur vertritt schließlich die Auffassung, es gebe grundsätzliche Unterschiede zwischen der Berichterstattung über die Veranstaltung einer Interessengruppe oder Partei und jener über die Sitzung eines Gemeinderats. Man habe den CSU-Kommunalpolitiker bewusst nicht für die Berichterstattung aus dem Gemeinderat eingesetzt. (2008)