Entscheidungen finden

Eine neue Qualität der Bedrohung

Zeitung befasst sich mit den Gefahren, die im Internet lauern

Eine überregionale Zeitung berichtet unter der Überschrift „Auf den Inseln der Gesetzlosen“ über Online-Kriminalität und in diesem Zusammenhang über die neue Qualität der Bedrohung durch das Internet. Anknüpfungspunkte sind unter anderem der Amoklauf eines 18-jährigen Schülers aus Emsdetten und eine mögliche Zusammenführung der „verhinderten islamistischen Bahnbomber vom Sommer 2006 mit jenen Tüftlern, die völlig legal erklären, wie man primitive, aber mörderische Bomben baut“. Ein Hamburger Firmeninhaber und angeblich „einer der internationalen Pioniere der IT-Sicherheit“ wird als Experte für Online-Kriminalität vorgestellt, nach dessen Ansicht es eine neue Dimension der Bedrohung gebe. Im Netz greife die Anarchie um sich. Am Ende des Artikels werden Internetfilter, wie sie die Hamburger Firma entwickelt habe, als die Überwachungstechnologie der Zukunft bezeichnet. Zwei Leser der Zeitung sehen einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex, da die gebotene Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht beachtet worden sei. Der Autor schüre durchgehend die Angst vor der seiner Meinung nach stark zunehmenden Gefährdung im Internet und lasse mehrmals den Hamburger IT-Experten mit zum Teil reißerischen Formulierungen zu Wort kommen. Am Schluss werde ein Produkt der Firma als Lösung für das Problem der Online-Kriminalität vorgestellt. Die häufige Nennung des Namens des Experten und seiner Firma halten die Beschwerdeführer für unnötig und vermuten, dass hier die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde. Sie rufen den Deutschen Presserat an. Die Chefredaktion der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Weder werde der Experte häufig erwähnt, noch werde auf die Produkte aus dessen Unternehmen auch nur hingewiesen. Der Autor des Beitrags hält die Vorwürfe ebenfalls für gegenstandslos, da in dem Artikel lediglich eine Meinung vertreten werde, die von den Beschwerdeführern nicht geteilt werde. Auch das Zitieren des anerkannten Beraters von Sicherheitsbehörden und anderen staatlichen Stellen sowie die Erwähnung seiner Firma verstoßen nicht gegen die journalistische Ethik. Eine Werbung für die Firma enthalte der Beitrag nicht. (2007)