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Pensionär genießt Persönlichkeitsschutz

Über Ex-Polizeichef nach Nachbarschaftsstreit identifizierbar berichtet

“Ex-Kripochef auf der Anklagebank” lautet die Überschrift in einer Regionalzeitung, die ausführlich über einen Nachbarschaftsstreit berichtet, der zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn tobt. Im Verlauf der Streitigkeiten soll der Ex-Polizist handgreiflich geworden sein und sich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht haben. Der Autor des Beitrags nennt den Wohnort des Beschwerdeführers, seinen ehemaligen Beruf als Polizeichef in einer mittelgroßen Stadt und sein Alter, nicht jedoch seinen Namen. Beiden Beteiligten wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Sicht der Dinge zu schildern. Der Ex-Polizist und seine Frau rufen den Deutschen Presserat an. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Berichterstattung verletze den früheren Beamten erheblich in seinen Persönlichkeitsrechten. Es sei unangemessen gewesen, Einzelheiten zu nennen, die den Ex-Polizisten identifizierbar gemacht hätten. Der Artikel kriminalisiere ihn zu Unrecht und schädige sein Ansehen. Er verfälsche Aussagen des Beschwerdeführers, die dieser vor Gericht gemacht habe. Der Verlag steht auf dem Standpunkt, bei dem Pensionär handle es sich auf Grund seiner früheren Tätigkeit um eine Person des öffentlichen Lebens. Die Zeitung sieht in der Berichterstattung keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte, habe sie doch weder den Namen noch den Wohnort genannt. Lediglich das Alter und die berufliche Tätigkeit seien erwähnt worden. Diese sei wegen der Unversöhnlichkeit der Parteien von großem Interesse gewesen. Die Nachbarschaftsfehde besitze durchaus Unterhaltungswert. Dennoch habe die Zeitung weder tendenziös noch verfälschend berichtet, sondern korrekt und zurückhaltend in lediglich 36 Zeilen. (2006)