Neigung zu islamistischer Gesinnung
Zeitung hat sich auf zuverlässige Quellen gestützt
Unter der Überschrift „Daniel, Fritz und der schwäbische Dschihad“ berichtet eine Zeitschrift über das Umfeld von drei festgenommenen Terrorverdächtigen. Die Redaktion beleuchtet kritisch, was die schwäbische Provinz mit islamistischem Terror verbindet. Recherchiert hat man auch beim Sitz des „Islamischen Informations-Zentrums“ (IIZ). Über den ehemaligen Vorsitzenden des IIZ-Trägervereins heißt es in dem Beitrag: „Der Türke ist als Imam bekannt, der zu islamistischer Gesinnung neigt.“ Und weiter: „Zu den Plänen und Attentatsvorbereitungen von Fritz ´Abdullah´ G. ist von Herrn (…) kein Wort des Bedauerns zu hören. Statt die Fragen des Reporters zu beantworten, stellt er Gegenfragen. Nach wenigen Minuten bricht er das Gespräch ab. Er hat Allah, das ist ihm genug.“ Der Mann wirft der Zeitung über seine Rechtsanwälte vor, ihn in die Nähe zu islamistischem Terror gerückt zu haben. Er werde mit vollem Namen genannt. Damit sei eine erhebliche Rufschädigung verbunden. Die Redaktion der Zeitschrift teilt mit, dass sie mit den Rechtsanwälten in Kontakt stehe. Sie habe sich schon im Vorfeld mit dem Beschwerdeführer geeinigt und gehe davon aus, dass die Beschwerde zurückgezogen werde. Sie äußert sich später ergänzend zu dem Fall. Es sei ihr nicht mehr möglich, zu den strittigen Passagen des Beitrages Stellung zu nehmen, da die Redaktion gegenüber dem Beschwerdeführer eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe. Die Redaktion betont, dass die Erklärung ohne materielle Rechtspflicht abgegeben worden sei, da sich der Autor des Artikels auf gut recherchierte Quellen aus dem Verfassungsschutz gestützt habe, die höchstens in einem Gerichtsverfahren hätten offen gelegt werden können. Im außergerichtlichen Bereich seien der Redaktion leider die Hände gebunden. (2007)