Knappe Wiedergabe einer Presseratsrüge
Weitergehende Informationen liegen im Ermessen der Redaktion
Unter der Überschrift “Presserat rügt BILD” veröffentlicht das Boulevardblatt den folgenden Text: “Wegen der Berichterstattung im Februar 2004 über die Schauspielerin Sibel Kekilli hat der Deutsche Presserat eine Rüge gegen BILD nach Ziffer 1 und 12 des Pressekodex ausgesprochen.” Nach Ansicht eines Lesers informiert die Zeitung ihre Leser nicht darüber, worin der Verstoß bestand und wofür sie gerügt worden sei. Es werde nicht einmal erklärt, wofür die Kodexziffern 1 und 12 stünden. Diese Praxis ist nach Ansicht des Beschwerdeführers weder im Sinne des Presserates noch der Selbstverpflichtung der Verlage. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der BILD-Chefredakteur hält die Beschwerde für unzulässig und unbegründet. Sie betreffe ein abgeschlossenes Verfahren. Der Verlag habe sich ausschließlich dem Presserat gegenüber zum Rügenabdruck verpflichtet, nicht sonstigen “Bürgern, die sich nachträglich als Trittbrettfahrer an ein bereits erledigtes Verfahren anhängen möchten”. Die vorliegende Beschwerde diene dem einzigen Zweck, Stoff zu liefern, mit dem das inzwischen kommerzielle Internet-Angebot der Beschwerdeführer inhaltlich gefüllt und attraktiv gemacht werden solle. (2006)