Radfahrerurlaub und Schleichwerbung
Im redaktionellen Teil ein Motiv aus der Anzeige verwendet
Im Sonderheft einer Radfahrer-Zeitschrift erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Radurlaub mit dem Nachtreisezug“. Darin wird über den Nachtzug CityNightLine der Deutschen Bahn berichtet. Im gleichen Heft erscheint eine Anzeige für die CityNightLine. Ein zweiter Artikel beschäftigt sich mit Radurlaub auf Mallorca. Die Veröffentlichung enthält Hinweise auf das Radsportpaketangebot eines bestimmten Reiseveranstalters sowie auf dessen Internetadresse. Im Anschluss an den Beitrag folgt eine Anzeige dieses Veranstalters, in der für die im Text bereits erwähnten Angebote geworben wird. Ein Leser sieht in beiden Veröffentlichungen Schleichwerbung. Er ruft den Deutschen Presserat an. Im Beitrag über die CityNightLine sei besonders auffällig, dass der redaktionelle Beitrag mit einem Motiv aus der Anzeige illustriert sei. Zu dem Mallorca-Artikel merkt der Beschwerdeführer an, dass in diesem Beitrag durchweg das Angebot des einen Veranstalters dargestellt und geradezu beworben werde. Eine Stellungnahme der Redaktion liegt nicht vor. (2007)