Nicht der Lächerlichkeit preisgegeben
Auseinandersetzung um Integral-Antiblockiersystem von BMW
Eine Motorrad-Fachzeitschrift berichtet über die Klage des Beschwerdeführers gegen BMW. Es geht um das von dem Konzern entwickelte Integral-Antiblockiersystem (ABS). Das Blatt berichtet über die Auseinandersetzung des Lesers mit BMW. Der sieht sein Anliegen von dem Blatt falsch dargestellt. So habe er gegen BMW nicht – wie berichtet – geklagt, sondern Anzeige erstattet. Demzufolge habe dann auch nicht – wie es in dem Artikel heißt – die Staatsanwaltschaft seine Klage umformulieren können. Zudem habe er auch nicht von Betrug gesprochen. Insgesamt sieht er eine einseitige Berichterstattung und sich selbst der Lächerlichkeit preisgegeben. Er ruft den Deutschen Presserat an. Zu einem weiteren Beitrag des Fachblatts erklärt der Beschwerdeführer, den dort behaupteten “ABS-Medienrummel” habe es nicht gegeben. Vielmehr hätten die Medien über eine Äußerung des BMW-Qualitätschefs berichtet, wonach das ABS in seinen Auswirkungen und “Rückfallebenen” ungenügend konzipiert sei. Die Rechtsabteilung des Fachblattes weist den Vorwurf, die Redaktion habe den Beschwerdeführer der Lächerlichkeit preisgegeben, als unbegründet zurück. Die Vorwürfe um das ABS-System von BMW seien zutreffend und sachlich wiedergegeben worden. Auf die richtige Bezeichnung von Tatbeständen komme es dabei nicht an. Der Beschwerdeführer selbst bestätige, dass er massiv bei der Staatsanwaltschaft vorstellig geworden sei und seine Bemühungen bisher nicht zu dem von ihm gewünschten Erfolg geführt hätten. Das Blatt habe keine falschen oder wesentlich unvollständigen Behauptungen zum Hergang der Ermittlungen aufgestellt. Es sei Tatsache, dass die Ermittlungen letzten Endes eingestellt worden seien. Weiterhin wird festgestellt, dass das Fachblatt ein hohes Eigeninteresse an der Aktualisierung von Berichtsständen habe und dieser auch regelmäßig nachkomme. Im konkreten Fall habe dazu jedoch kein Anlass bestanden. (2005)