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“Kein Rederecht – keine Diskussion”

DJV-Mitglieder im Presserat verzichten von sich aus auf Mitwirkung

Der “Blickpunkt”, die Zeitschrift des Landesverbandes des Deutschen Journalistenverbandes (DJV) in Baden-Württemberg, berichtet über den DJV-Verbandstag 2006 in Weimar. Die Veröffentlichung enthält die folgende Passage: “Weder C[...] noch W[..] noch weitere Vertreter seines VJJ-Clans erschienen beim Verbandstag. Sie stellten sich der Diskussion nicht – wohl, weil sie ahnten, auf welch verlorenem Posten sie mit ihren destruktiven Anträgen stehen würden”. Einen Absatz vor dieser Passage wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für den DJV Brandenburg (alt) 15 Anträge formuliert habe. Der Beschwerdeführer – die erste in dem Bericht genannte Person – sieht in der Berichterstattung falsche Behauptungen. So sei er kein Vertreter des Verbandes junger Journalisten VJJ. Diese Behauptung sei zudem ehrenrührig, da dieser Verband mit rechtsextremen Umtrieben in Verbindung gebracht werde. Er teilt weiter mit, dass er sich an der Diskussion nicht beteiligt habe, da er auf der Versammlung kein Rederecht gehabt habe. Der durch den Bericht beim Leser entstehende Eindruck, er habe sich einer Diskussion entzogen, sei somit falsch. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, teilt mit, dass er nicht 15, sondern alle 16 Anträge für den Landesverband Brandenburg formuliert habe. In einem ergänzenden Schreiben beantragt der Beschwerdeführer, die Befangenheit der DJV-Mitglieder im Presserat festzustellen. Er beantragt auch die Behandlung der Beschwerde im Plenum, da Beschwerden, die sich gegen Publikationen der Trägerverbände des Presserats richteten, allein schon deshalb grundsätzliche Bedeutung hätten. Der Geschäftsführer des DJV Baden-Württemberg teilt mit, dass der Beschwerdeführer 16 Anträge formuliert habe. Hier liege ein Versehen vor. Im Hinblick auf die Formulierung “…weder C[..] noch W[...] noch weitere Vertreter seines VJJ-Clans erschienen beim Verbandstag” erklärt der Geschäftsführer, damit sei nicht gesagt worden, dass der Beschwerdeführer ein Vertreter des VJJ-Clans sei. Die Formulierung “noch weitere Vertreter seines VJJ-Clans” beziehe sich ersichtlich allein auf die zweite namentlich genannte Person und nicht auf den Beschwerdeführer. (2006)