Firmenbeitrag geriet unredigiert ins Blatt
Kurzfristige Umdisposition ändert nichts am objektiven Sachverhalt
Das offizielle Mitteilungsblatt einer Landesregierung berichtet über die Software einer namentlich genannten Firma, die es den Kommunen ermöglicht, von der kameralistischen Haushaltsführung auf das kaufmännische Rechnungswesen mit Eröffnungsbilanzen umzustellen. Im Beitrag heißt es: „Im Rahmen unserer Planungs- und Beratungsprojekte konnten wir feststellen, dass es an leistungsfähigen Instrumenten für die Zusammenführung der verschiedenen Datenquellen … fehlt. (…, genannt wird die Firma) hat auf der Basis von … ein kommunalspezifisches Verfahren für die Forderungsanalyse und -bewertung entwickelt, das die gesetzlichen Anforderungen an die Bilanzierung des Forderungsvermögens abbildet“. Der Autor spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Controllingtool als offizielle Prüfsoftware des Bundesfinanzministeriums gelte. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass dem Artikel die Kennzeichnung als „Anzeige“ fehle. Der sei wohl von der Softwarefirma selbst verfasst worden. Der Chefredakteur bekennt einen Fehler der Redaktion. Kurz vor Redaktionsschluss sei ein geplanter Artikel geplatzt und durch den unredigierten Beitrag aus dem Materialpool der Softwarefirma ersetzt worden. Als Konsequenz aus dem Vorfall will das Mitteilungsblatt die internen Kontrollmechanismen verstärken. (2007)