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Rentenmodell allein auf dem Markt

Ratgeber-Zeitschrift kann über neues Produkt empfehlend berichten

Eine Ratgeber-Zeitschrift berichtet über ein neues Rentenmodell, das mit einer Kreditkarte kombiniert ist. Diese wird abgebildet. Am Ende empfiehlt die Redaktion das Produkt mit dem Hinweis: „Die ….-Rente ist innovativ und absolut empfehlenswert“. Sie nennt eine Website, sowie eine Info-Telefonnummer zu dem Angebot. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – moniert eine unkritische und empfehlende Berichterstattung. Er weist auf eine ganzseitige Anzeige des Anbieters in der gleichen Ausgabe hin. Der Chefredakteur der Zeitschrift erklärt, dass es sich bei dem Rentenmodell um ein neues und innovatives Angebot handele. Über solche Produkte zu berichten, sei Ziel eines Verbrauchermagazins. Die Leser erwarteten von einer Zeitschrift dieses Zuschnitts eine journalistisch saubere und nachvollziehbare Einschätzung von Produkten. Über diese zu berichten und sie zu beurteilen, könne daher wohl kaum als Schleichwerbung missverstanden werden. Die Redaktion sehe keinen Grund, von der positiven Einschätzung des vorgestellten Rentenmodells abzuweichen. Das Urteil „empfehlenswert“ sei auf rein journalistischer Grundlage gefällt worden. Dass an anderer Stelle im Heft eine Anzeige des Anbieters abgedruckt sei, belege nicht den Vorwurf der Schleichwerbung. Die Redaktion habe keinen Einfluss auf die Entscheidung von Unternehmen, Anzeigen zu schalten. Die Trennung von Redaktion und Werbung werde schon durch die Platzierung an verschiedenen Stellen der Zeitschrift deutlich. (2008)