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Den Namen des Kreisveterinärs genannt

Keine Vorverurteilung und keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Über Vorwürfe gegen den Leiter eines Veterinäramtes wegen des Verdachts der Vorteilsnahme im Amt berichtet eine Regionalzeitung. Einer Agenturmeldung folgen zwei redaktionelle Beiträge unter den Überschriften „Veterinär soll am Gammelfleisch verdient haben“ und „Rückendeckung für Kreisveterinär“. Während die Agentur anonym berichtet, nennt die Zeitung den Namen des Mannes, der verdächtigt werde, von der möglicherweise verbotenen Verwendung von fragwürdigem Fleisch in einem bestimmten Betrieb gewusst zu haben. Beschwerdeführer ist der Veterinär selbst. Er wendet sich an den Deutschen Presserat wegen der Nennung seines Namens. Er hält die Berichterstattung in der Zeitung für vorverurteilend, da das Verfahren mit Sicherheit eingestellt werde. Es entbehre jeglicher Grundlage. Die Zeitung hält ihre Berichterstattung für seriös. Sie habe über den Verdacht gegen den Veterinär erst berichtet, als die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen habe. Eine Stellungnahme in den Bericht mit aufzunehmen sei nicht möglich gewesen, weil der Amtsleiter dazu nicht bereit gewesen sei. Dessen Fürsprecher seien zu Wort gekommen. Die Redaktion habe auch über die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft berichtet, in der die Einstellung der Ermittlungen mitgeteilt worden sei. Da die Zeitung ein regionales Medium sei, in dem das Veterinäramt liege, habe sie den Namen des Mannes nennen dürfen. Dieser wäre auch ohne die Namensnennung allein durch sein Amt eindeutig zu identifizieren gewesen. Der Veterinär sei durch die Vorfälle zeitweise und auf regionaler Ebene zur Person des öffentlichen Interesses geworden. (2007)