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Eine Vorverurteilung liegt nicht vor

Leiter eines Kreisveterinäramtes wehrt sich gegen Vorwürfe

In zwei Beiträgen berichtet eine Regionalzeitung über die Ermittlungen gegen den namentlich genannten Leiter eines Kreisveterinäramtes. Er wird verdächtigt, von der verbotenen Verwendung fragwürdigen Fleisches in einem örtlichen Betrieb gewusst, nichts unternommen und dafür Vorteile erhalten zu haben. Ein Verein von Tierfreunden hat Anzeige erstattet. Der Amtsleiter kommt in dem Beitrag zu Wort, kann jedoch zu der Anzeige noch nichts sagen. Weiter berichtet die Zeitung, der Landrat des Kreises habe sich hinter seinen Mitarbeiter gestellt. Er halte die Beschuldigungen für unbegründet. Der Leiter des Veterinäramts ist selbst Beschwerdeführer. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Ihm missfällt, dass er in der Zeitung namentlich genannt worden ist. Eine Agentur habe ohne Namensnennung berichtet. Er sieht auch eine Vorverurteilung. Nach seiner Auffassung entbehre das Strafverfahren jeglicher Grundlage. Es werde mit Sicherheit eingestellt. Der Chefredakteur nimmt nur kurz Stellung. Er hält die Berichterstattung seiner Zeitung für journalistisch einwandfrei und sieht keinen Grund, auf Details des Vorwurfs einzugehen. (2007)