„Zwitscherndes Vöglein“ in der Glosse
Schuhhändler wehrt sich gegen den Vorwurf des Rausschmisses
Eine Regionalzeitung veröffentlicht eine Glosse, in der ein Schuhhändler die Hauptrolle spielt. Es ist die Rede davon, dass dieser sich als „Chefagitator“ gegen die Errichtung eines neuen Einkaufszentrums am Ort („das ist Teufelszeug“) geriert, während er im Einkaufszentrum in der Nachbarstadt, das zur gleichen Unternehmensgruppe gehört, ebenfalls ein Schuhgeschäft betreibt bzw. betrieben hat. Aus dem – so die Zeitung – sei der „Schlappen-Händler“ wegen der Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen rausgeschmissen worden. Der Betroffene tritt selbst als Beschwerdeführer auf und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Zeitung betreibe mit dem kritisierten Beitrag Rufmord an ihm und seiner Firma. Sie verbreite Verleumdungen und Lügen. Unwahr sei an der Berichterstattung, dass man ihn „rausgeschmissen“ habe. Vielmehr habe ein Hersteller seinen Laden in der Nachbarstadt übernommen. Er sei nicht vertragsbrüchig geworden. Eine Woche nach der Veröffentlichung habe ihm die Zeitung Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge darzulegen. Die Zeitung hält die Beschreibung, der Unternehmer halte ein neues Einkaufszentrum in der Stadt für „Teufelszeug“, für eine zulässige Wertung im Rahmen einer Glosse. Der Beschwerdeführer sei durch seine Tätigkeiten als Betreiber eines Schuhgeschäfts, Parteipolitiker und Karnevalsprinz in der Stadt bekannt. Den Hinweis der Anwältin des Schuhhändlers, dieser habe in den letzten beiden Jahren für 40.000 Euro in der Zeitung inseriert, habe die Chefredaktion mit Verwunderung zur Kenntnis genommen. Sie weist darauf hin, dass sie auch auf diesem Wege das Trennungsgebot von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht durchbrechen werde. (2007)