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„Böse Tschetschenen“ waren frei erfunden

Satireversuch in einer Überschrift ging gründlich daneben

Unter der Überschrift „Guter Serbe hilft gegen böse Tschetschenen“ berichtet eine Lokalzeitung über einen Gerichtsprozess. In dem Beitrag wird dargestellt, wie der Serbe Nikola T. den Geschäftsmann Wolfgang M. erpresste. Der Unternehmer war zum Schein auf ein Geschäft eingegangen, mit dem er seine Familie von einer Bedrohung loskaufen wollte. Der Angeklagte hatte dem ihm bekannten Unternehmer erzählt, dass zwei tschetschenische Kriminelle auf seine Familie angesetzt worden seien. Er, Nikola T., könne diese Leute für ihn „wegräumen“. Die Zeitung schreibt, Nikola T. habe die Geschichte von den Kriminellen rundherum erfunden, weil er das Geld für die Pflege seiner kranken Mutter benötige. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, ist Wolfgang M., der im Bericht als Geschäftsmann bezeichnet wird und der sich auf den vermeintlichen Deal mit dem Serben eingelassen hatte. Er sieht in dem Beitrag eine Diskriminierung der Tschetschenen nach Ziffer 12 des Pressekodex. Er nennt die Überschrift des Weiteren makaber, insbesondere wenn man den Erpresser als „guten Serben“ bezeichne. Verständlich werde diese diskriminierende Berichterstattung gegenüber der nationalen Gruppe der Tschetschenen nur, wenn man die fortlaufend unfaire Berichterstattung der Zeitung über ihn – Wolfgang M. – verfolge. Der Beschwerdeführer sieht zudem Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt, da er durch die eindeutige Benennung als „Geschäftsmann Wolfgang M.“ in der kleinen Stadt erkennbar werde. Er sieht durch die Berichterstattung eine Gefährdung für sich und seine Familie durch Nachahmer und merkt an, dass die Zeitung seit einiger Zeit versuche, durch massive Negativ-Berichterstattung seine Bürgermeisterkandidatur zu erschweren. Der Chefredakteur führt die Überschrift des kritisierten Artikels als einen zugegebenermaßen missglückten Satireversuch an, der nichts mit einer Diskriminierung zu tun habe. Mit dem verantwortlichen Redakteur habe er bereits „kritisch gesprochen“. Wie aus dem sachlichen Text hervorgehe, handele es sich bei den „bösen Tschetschenen“ um vom Angeklagten erfundene Figuren. Insofern würden keine Vorurteile geschürt. Für das Verständnis des Erpressungsversuchs sei es erforderlich gewesen, die nationale Gruppe zu nennen. Zum Vorwurf, die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt zu haben, merkt der Chefredakteur an, dass dieser durch die Angaben zur Person in einer Stadt von 22000 Einwohnern nicht identifizierbar sei. (2007)