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Schüler behandeln Artikel im Unterricht

Vorwürfe gegen Boulevardblatt-Redaktion erweisen sich als haltlos

„Entsetzlicher Unfall in (…) – Bauer (62) zerhäckselt seinen eigenen Sohn (29)“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung ihren Bericht über einen Unfall auf einem Bauernhof. Dabei ist offensichtlich ein junger Mann aus einer Dachbodenluke in den darunter stehenden Treckeranhänger mit Häcksler gestürzt. Der Vater sei mit dem Trecker losgefahren und habe die automatische Walze angestellt, mit der das Stroh auf dem Feld zerkleinert werden sollte. Unbemerkt sei dabei der Sohn ins Werk gedrückt und furchtbar entstellt worden. Die achte Klasse einer Realschule hat den Beitrag im Unterricht behandelt. Sie kritisiert die Überschrift, die suggeriere, der Vater habe den Sohn bewusst getötet. Dies sei jedoch nicht wahr. Die Schüler haben den Fall recherchiert und einen Nachbarn des Bauern befragt. Von ihm wüssten sie, dass der junge Mann in den Anhänger gestürzt sei und sich dabei das Genick gebrochen habe. Er sei sofort tot gewesen. Im Übrigen sei das Kennzeichen des Traktors im beigestellten Foto deutlich erkennbar. Offensichtlich sei das Foto auf dem Hof des Bauern gemacht worden. Dies sei Hausfriedensbruch. Die örtlichen Gegebenheiten machten ein Foto aus der Distanz unmöglich. Nach Angaben der Zeitung hätte ein Nachbar Leichenteile auf dem Feld des Bauern gefunden. Dies – so die Schüler abschließend zu diesem Fall – sei nicht richtig. Damit habe die Redaktion die presseethischen Grundsätze der Menschenwürde und des Wahrheitsgehalts verletzt. Obendrein seien unlautere Recherchemethoden angewendet worden. Deren Ergebnis sei eine unangemessen sensationelle Darstellung gewesen. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, ihre Teilausgabe mit dem kritisierten Bericht werde am Ort der Schule, nicht aber am Ort des Geschehens vertrieben. Obwohl das Traktor-Kennzeichen klar erkennbar sei, sei deshalb eine Identifizierung und Zuordnung nicht möglich. Die Zeitung berichtet, der Autor des Beitrags und der Fotograf seien zu dem Bauernhof gefahren und hätten einen Angehörigen zu dem Unfall befragt. Er sei nicht sehr gesprächig gewesen. Immerhin hätte er auf das Unglücksfahrzeug gezeigt und dem Fotografen eine Aufnahme nicht verwehrt. Die Überschrift mit dem Hinweis „Entsetzlicher Unfall…..“ sage klar aus, dass es sich nicht um eine Straftat, sondern eben um einen Unfall gehandelt habe. Der Hinweis eines Nachbarn, auf dem Feld hätten sich Leichenteile gefunden, sei von der Polizei und zwei Anwohnern bestätigt worden. Aus alldem ergebe sich, dass keine unlauteren Recherchemethoden angewendet worden seien. Auch sei die Berichterstattung nicht unwahr im Sinne der Ziffer 1 des Pressekodex. Ebenso wenig seien die Menschenwürde der Betroffenen oder ihre Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Die Öffentlichkeit habe Anspruch auf eine Information über derartig schwerwiegende Unfälle. Dass hier letztlich eine Landmaschine den Körper eines jungen Mannes so fürchterlich zugerichtet habe, sei Teil der wahrheitsgemäßen Berichterstattung und könne nicht als Verstoß gegen Ziffer 11 gewertet werden. (2009)