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Streit um ein altes Herrenhaus

Persönlichkeitsrecht erlischt dreißig Jahre nach dem Tod

Unter der Überschrift „Familie im Größenwahn“ berichtet eine Regionalzeitung über die Geschichte und architektonische Entwicklung eines Familienanwesens. Zwei Fotos sind dem Artikel beigestellt. Eines zeigt das Haus. Die Bildunterschrift lautet: „Groß wie ein Wohnblock: das Herrenhaus in (…) war nach 1945 ein Jugendheim und ist ein Ort geblieben, an dem benachteiligte Jugendliche auf ein selbstbestimmtes Leben vorbereitet werden.“ Das zweite Foto zeigt das Anwesen um 1850. Der Bildtext lautet: „Da war es noch gemütlich: Das (…) Herrenhaus um 1850, bevor der Kaufmann (…) es kaufte und umbauen ließ“. Ein Nachkomme der Familie kritisiert die Berichterstattung als ehrabschneidend. Er wirft der Redaktion vor, falsche Fakten zu veröffentlichen und stößt sich vor allem an der Überschrift. Er führt weitere Punkte an, die nach seiner Meinung nicht korrekt dargestellt werden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung führt den Fall auf das übersteigerte Ehrgefühl des Beschwerdeführers zurück. Eine Verletzung des Gebots der journalistischen Sorgfaltspflicht liege nicht vor; die Tatsachen im Bericht seien ausnahmslos richtig wiedergegeben worden. Auch scheide eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus. Der Autor erwähne lediglich zwei Vorfahren des Beschwerdeführers. Das Eigentum habe die Familie jedoch schon vor 60 Jahren verloren. Die Persönlichkeitsrechte von Verstorbenen könnten in eng umgrenzten Fällen bestenfalls 30 Jahre nach dem Ablehnen von den Nachkommen geltend gemacht werden. (2009)