Grenze zur Schleichwerbung überschritten
Es gibt noch andere Hersteller homöopathischer Erzeugnisse
Eine Fernseh- und Rundfunkzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag über Naturmedizin und ihre Wirksamkeit. Dem Artikel beigestellt ist ein Info-Kasten mit dem Hinweis auf ein Unternehmen, das homöopathische Produkte herstellt und vertreibt. Darin sieht ein Leser der Zeitschrift Schleichwerbung, denn es gebe auch andere Firmen, die die erwähnten Produkte herstellten. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, dass weder Verlag noch Redaktion Geld oder sonstige vermögenswerte Vorteile für die Berichterstattung erhalten. Eine werbliche Darstellung oder Anpreisung eines bestimmten Anbieters oder Produkts liege nicht vor. Zudem würden mehrere Webseiten-Anbieter genannt. In Literatur und Rechtsprechung herrsche zudem die Auffassung, dass es der Redaktion unbenommen sei, sachlich und ohne werbliche Effekte über bestimmte Produkte zu informieren. Der Leser erwarte Informationen über ausgewählte Produkte, für die im Artikel auch redaktionelle Gründe angegeben seien. (2007)