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Zeitung hat korrekt berichtet

Anwalt sieht sich mit einem Verfahren wegen Untreue konfrontiert

„Prozess wegen Untreue erst im November“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen namentlich genannten Rechtsanwalt. Dieser habe seine Tätigkeit als Anwalt beendet. Ob diese Entscheidung mit dem Verfahren zu tun habe, sei offen. Im Prozess geht es um eine Erbschaft. Der Anwalt habe das gerichtlich erstrittene Geld erst nach monatelangem Zögern und auch nur teilweise ausgezahlt. Von 11000 Euro seien 7000 Euro nur nach Intervention der Zeitung gezahlt worden. Um den Rest gehe es nach Angaben der Redaktion nun vor Gericht. Eine Rückfrage bei der zuständigen Anwaltskammer habe ergeben, dass der Anwalt seine Zulassung zurückgegeben habe. Die Kammer äußert sich nicht zu der Frage, ob dem Juristen die Zulassung entzogen worden oder ob er selbst diesen Schritt gegangen sei. Der Anwalt erkennt in dem Beitrag unwahre Unterstellungen und falsche Angaben. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Durch die Nennung seines Namens und eine vorverurteilende Berichterstattung sei er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Es sei falsch, dass er 7000 der 11000 Euro auf Intervention der Zeitung hin überwiesen habe. Die Überweisung sei von der Klärung eines Grundbucheintrags abhängig gewesen. Die geplante Veröffentlichung habe mit der Auszahlung nichts zu tun gehabt. Der Anwalt räumt Verzögerungen bei der Auszahlung ein. Dafür müsse er die Verantwortung tragen. Der tendenziöse Beitrag eines Fernsehsenders habe dazu geführt, dass ein Teilbetrag zurückgehalten wurde. Auch sei es falsch, dass die Frage, ob die Aufgabe seiner anwaltlichen Tätigkeit mit einem Verfahren wegen Untreue zusammenhänge, offen sei. Im Untreueverfahren gebe es bislang kein Urteil, so dass auch noch keine berufsrechtliche Konsequenz habe eintreten können. Insgesamt sieht der Anwalt in der Berichterstattung eine Kampagne. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Redaktion habe nach einigen Kontroversen mit dem Rechtsanwalt berichtet. Dieser sei auch mit der Nennung seines Namens einverstanden gewesen. Zu den Hintergründen der Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht befragt werden können, da dieser seine Kanzlei bereits geräumt habe. Sein Aufenthaltsort sei nicht bekannt gewesen. Der Redakteur habe vergeblich versucht, bei der Anwaltskammer zu klären, ob die Rückgabe der Zulassung mit dem Vorwurf der Untreue gegen den Anwalt zusammenhänge. Für ihn habe ein Zusammenhang nahe gelegen. Der beanstandete Artikel, so die Chefredaktion abschließend, sei veröffentlicht worden, um über den Fortgang der schon vorher beschriebenen Angelegenheit zu berichten. Es geht also nicht um die Inszenierung einer Kampagne. Sollten durch die Berichterstattung die Gefühle des Beschwerdeführers verletzt worden sein, so bittet der Chefredakteur, dies zu entschuldigen. (2007)