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Einzelheiten über Familientragödie

Stellung als Landarzt macht Täter nicht zur Person der Zeitgeschichte

“Landarzt erschießt seine Familie” – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über eine Familientragödie. Die Ehefrau und ein Sohn sterben, ein Sohn überlebt. Der Täter erschießt sich. Die Getöteten werden im Bild dargestellt, die Abbildung des Überlebenden ist gepixelt. In dem Artikel heißt es: “Im Dorf munkelt man außerdem, dass der Landarzt schon seit über einem Jahr im Keller schlief. Zudem soll er Alkoholprobleme gehabt haben.” Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach seiner Ansicht werden Opfer und Täter abgebildet, obwohl dies für das Verständnis des Falles unerheblich war. Er sieht einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex. Darin ist die journalistische Sorgfaltspflicht definiert. Die Chefredaktion teilt mit, bei den veröffentlichten Fotos handle es sich um zeitgeschichtliche Dokumente. Es gehe um eine Person von herausragender öffentlicher Funktion und gesellschaftlicher Stellung, einen Landarzt, dessen Beruf es sei, Leben zu erhalten, und der seine Familie getötet habe. Es entspreche üblicher Rechtsprechung, dass nicht nur die Schwere der Tat, sondern auch die Bedeutung des Täters in der Öffentlichkeit eine identifizierende Berichterstattung rechtfertigten. Für die Zeitung gilt gleiches auch für die Abbildung der von dem Arzt getöteten Familienmitglieder. Zu seinem Schutz sei das überlebende Kind jedoch unkenntlich gemacht worden. (2006)