Schleichwerbung statt sachlicher Information
Als „neu“ bezeichnetes Fang-System war bereits allgemein bekannt
Eine an der Ostsee erscheinende Regionalzeitung berichtet über einen Küstenort, der als Anglerparadies bezeichnet wird. Ausführlich geht sie auf das Angebot eines Geschäftes ein, das auf Anglerbedarf spezialisiert ist. Für den Beschwerdeführer, einen früheren Redakteur der Zeitung, ist das Schleichwerbung. Ein in dem Beitrag als neu bezeichnetes Fangsystem sei keineswegs neu, sondern seit langem bekannt. Die Chefredaktion teilt mit, der Beschwerdeführer habe sich schon mehrmals über die Zeitung beim Presserat beschwert. Sie räumt ein, dass der kritisierte Beitrag mit Sicherheit „kein journalistisches Ereignis“ sei, kann jedoch einen Fall von Schleichwerbung nicht erkennen. Der Autor des kritisierten Berichts habe mit dem Geschäftsinhaber vor allem in dessen Eigenschaft als ausgewiesenem Angelexperten gesprochen. Das dem Beschwerdeführer bekannte Fangsystem sei jedenfalls für die Redaktion neu. Der Vorwurf, der Beitrag gehe über ein begründetes öffentliches Interesse hinaus, sei an den Haaren herbeigezogen. Der Angelverband des betreffenden Bundeslandes habe schließlich rund 100.000 Mitglieder. (2008)