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Tatort und Nationalität des Täters genannt

Zeitung berichtet über Ehedrama in gebotener Zurückhaltung

Ein Mann erschießt seine Frau. Die Regionalzeitung berichtet. Genannt werden die genaue Tatort-Adresse und die Nationalität des Täters („Irgendwann geriet der Türke dann offenbar so in Rage, dass er zu einer Waffe griff…“). Zum Artikel gestellt ist ein Foto. Auch in der Bildunterschrift wird die Adresse genannt. Die Nennung des Tatortes widerspricht nach Auffassung einer Leserin der Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex. Die Berichterstattung sei identifizierend. Außerdem ist sie der Meinung, dass die Berichterstattung auch gegen Ziffer 12 (Diskriminierung) verstößt, der zufolge die Nationalität des Täters für die Berichterstattung unerheblich ist. Die Leserin wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chef vom Dienst der Zeitung hält an der identifizierenden Berichterstattung ebenso fest, wie an der Nennung der Nationalität des Täters. Der genannte Tatort sei in dem kleinen Ort ohnehin jedermann bekannt. Mit der Nationalität des Täters sei die Redaktion „sehr dezent“ umgegangen. Sie sei nur als reine Sachinformation erwähnt worden, „so wie wir auch das Alter oder im Zweifelsfall eine Berufsbezeichnung (z.B. der 47-jährige Bankangestellte…) zur Einordnung des spektakulären Falles für unsere Leser veröffentlichen“. (2007)