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Manches ist eine Frage des Geschmacks

Mit Aktivitäten der Christopher-Street-Days auseinandergesetzt

Unter der Überschrift „Die CSD-Mafia“ berichtet ein Magazin über die Christopher-Street-Days“ in Deutschland. In dem Beitrag wird scharfe Kritik an den Organisationen und am Ablauf der Veranstaltungen geübt. Der Beschwerdeführer, ein Christopher-Street-Day e. V., hält den Beitrag für „beleidigend, hetzerisch und schlecht recherchiert“. Er verstoße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht), 9 (Schutz der Ehre) und 12 (Diskriminierung) des Pressekodex. Ehrverletzend ist nach Ansicht der Beschwerdeführer die Äußerung: „Das ganze CSD-Getue ist ein Bluff von in die Jahre gekommenen schwulen Männern, die nirgends sonst in einer ´echten´ Geschäftswelt etwas erreichen konnten“. Diskriminierend und ehrverletzend sei darüber hinaus die Äußerung: „…Schleimerei bei Behörden und Politikern, das Sponsoren-in-den-Arsch-Kriechen und Medien-Belügen (…) Die üblichen Rituale der Jungs eben…“. Einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht sehen die Beschwerdeführer in der folgenden Passage: „Natürlich hat die schwullesbische Szene kein Abstimmungsorgan, kein demokratisches Forum oder Parlament (…)“. Diese Äußerung sei sachlich falsch. Sie wenden sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, dass der kritisierte Beitrag deutlich mit dem Wort „Meinung“ gekennzeichnet gewesen sei. Bei der Veröffentlichung im Internet sei diese Kennzeichnung bedauerlicherweise unterblieben. Ein als Meinung gekennzeichneter Beitrag dürfe die monierten Formulierungen enthalten. (2007)