Seite mit Werbung ausreichend gekennzeichnet
Der Leser wird nicht in die Irre geführt – Keine Verwechslungsgefahr
In einer Regionalzeitung erscheint eine Seite, die oben links als „Verlagssonderseite/Anzeige“ gekennzeichnet ist. Sie enthält redaktionell gestaltete Beiträge, darunter eine Veröffentlichung unter dem Titel „Der Vollmond weckt die Unternehmenslust“. Neben diesem Beitrag steht ein klassisches Anzeigenmotiv, das mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet ist. Ein Leser meint, der Hinweis im Seitenkopf reiche nicht aus, um dem Leser zu verdeutlichen, dass es sich bei dem Inhalt der Seite komplett um Werbung handelt. Der Hinweis „Anzeige“ zu dem klassischen Anzeigenformat verstärke noch den Eindruck, dass es sich bei der daneben stehenden Veröffentlichung um einen redaktionellen Beitrag handelt. Der Beschwerdeführer ruft den Deutschen Presserat an. Der Chefredakteur der Zeitung merkt an, dass der Beschwerdeführer selbst darauf hinweise, dass die Seite ausdrücklich als „Verlagssonderseite/Anzeige“ gekennzeichnet sei. Im Übrigen unterscheide sich die Seite gestalterisch durchaus von den redaktionellen Teilen der Zeitung. Der Leser werde nicht in die Irre geführt. (2007)