Zeitung macht sich unglaubwürdig
Pressemitteilung eines Bauträgers missverständlich gekennzeichnet
Luxuswohnungen in München sind Thema in einer Regionalzeitung. „Penthouse für ´nur´ 7,8 Millionen Euro“ ist die Überschrift des Beitrages. Er enthält detaillierte Angaben zu Ausstattung, Größe und Preisen der Wohnungen sowie zum Bauträger. Ein beigestelltes Foto ist ebenso wie der Artikel mit dem Kürzel der Zeitung gekennzeichnet. Ein Leser kritisiert, dass der Beitrag zum größten Teil auf einer Pressemitteilung des Bauträgers beruhe. Die Ähnlichkeit mit dem Werbematerial des Unternehmens sei frappierend. Die Zeitung habe das Material unkritisch übernommen. Das Foto entstamme entgegen der Kennzeichnung nicht von der Zeitung, sondern vom Bauträger selbst. Es könne von dessen Homepage herunter geladen werden. Der Chef vom Dienst der Zeitung teilt mit, dass der veröffentlichte Beitrag nicht, wie vom Beschwerdeführer kritisiert, auf „Werbematerial“ des Bauträgerunternehmens, sondern auf einer „Pressemitteilung“ und dazu angebotenem Bildmaterial basiere. Die Pressemitteilung sei entsprechend den journalistischen Regeln redaktionell bearbeitet worden und stehe daher im Einklang mit der Ziffer 7 des Pressekodex. Die sachliche Darstellung überschreite in keinem Fall die Grenze zur Schleichwerbung. Keine Rede könne davon sein, dass die Veröffentlichung bezahlt oder durch geldwerte Vorteile belohnt worden sei. Sie sei ausschließlich redaktionell veranlasst. (2008)