Von Runzeln, Furchen und Fältchen
Hinweis einer Frauenzeitschrift auf bestimmte Klinik ist zulässig
In einer Frauenzeitschrift erscheint ein Artikel unter dem Titel „Beate Herzog: ´Heute schaue ich wieder gern in den Spiegel´“. Es geht um Alters-Akne. Am Beispiel einer Patientin wird eine Behandlung der Krankheit in einer Darmstädter Klinik geschildert. Am Ende des Beitrags steht ein Hinweis auf die Homepage des Krankenhauses. Ein Leser der Zeitschrift sieht in dem Hinweis auf die Internet-Adresse Schleichwerbung für die Klinik. Ohne redaktionellen Anlass werde dieses Haus aus einer Reihe von Anbietern hervorgehoben. Ein Alleinstellungsmerkmal, das die Nennung begründen könnte, sei nicht zu erkennen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift teilt mit, die Redaktion habe über ein neues Verfahren berichtet, der Alters-Akne zu Leibe zu rücken. Sie habe über Agenturen erfahren, dass ein fraktioniertes, ablatives Lasersystem zur Behandlung von Runzeln, Furchen, Fältchen, Gewebeunregelmäßigkeiten, pigmentierten Läsionen und Gefäßverfärbungen auch in Deutschland die Freigabe erhalten habe. Dieses neue Verfahren habe man den Lesern vorstellen wollen. Im Zuge der Recherchen sei man auf die Lebensgeschichte von Beate Herzog gestoßen, die in der Darmstädter Klinik behandelt worden sei. Diese Klinik sei im Bereich der Laserbehandlung eines der größten und innovativsten Häuser und habe als eine der ersten Kliniken in Deutschland eine neuartige Technik eingesetzt. Eine spezielle Kombination des Fraktionallasers mit einem Fruchtsäurepeeling sei eine Besonderheit der Behandlung in dem Krankenhaus. Das bei der Patientin angewandte Verfahren werde nur von dieser Klinik praktiziert. (2008)