Zeitung dokumentiert Abwahl eines Beamten
Auch der Beschwerdeführer hat nicht um Korrektur gebeten
Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung berichtet über die bevorstehende Abwahl des Stadtbaurates in einer Stadt des Verbreitungsgebietes. In der Überschrift ist davon die Rede, dass der Stadtrat die Vertrauensbasis als nicht mehr gegeben ansieht. 42 der 47 Ratsmitglieder hätten sich entsprechend ausgesprochen. Der Stadtbaurat selbst will sich nach Darstellung der Zeitung nicht äußern. „Ein Beamter muss gewisse Dinge hinnehmen“, sagt er der Zeitung lediglich. In der gleichen Ausgabe berichtet die Zeitung detailliert über die Arbeit des Kommunalpolitikers, die immer wieder Anlass zur Kritik gegeben habe. Dabei geht es um Bauprojekte, aber auch um persönliches Verhalten und verwaltungsinterne Vorgänge. Der Betroffene ist der Ansicht, dass die Berichterstattung falsche und von Dritten ungeprüft übernommene Behauptungen enthalte. Eine aktualisierte Recherche habe nicht stattgefunden. Mit ihm als dem Betroffenen habe die Zeitung nicht gesprochen. Die Darstellungen seien verkürzt wiedergegeben. Einige Tatsachen und Informationen würden bewusst verschwiegen. In einigen Passagen sieht sich der Stadtbaurat geradezu diffamiert. Punkt für Punkt nimmt er Stellung. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass seine Zeitung den Abwahlprozess intensiv dokumentiert, aber niemals manipuliert habe. Er betont, dass der Stadtbaurat zu seiner bevorstehenden Abwahl keine Stellung beziehen wollte. Der kritisierte Beitrag sei eine Chronik und stelle verschiedene Gründe für die Abwahl zusammen. Basis seien Artikel aus den vergangenen Jahren, denen jeweils eine eingehende Recherche vorangegangen sei. In jedem Fall habe die Redaktion den Beamten um Stellungnahme gebeten, in den seltensten Fällen mit Erfolg. Keine Aussage der Zeitung habe sich als falsch erwiesen. Niemand – auch nicht der Beschwerdeführer – hätten um Richtigstellung der veröffentlichten Aussagen gebeten. Wäre der Stadtbaurat auf die Redaktion zugegangen, hätte diese seine Stellungnahmen veröffentlicht. Der Beschwerdeführer stehe als kommunaler Spitzenbeamter in der Öffentlichkeit. Deshalb halte die Redaktion ihre ausführliche Berichterstattung für angemessen. Er sei nicht diffamiert oder persönlich angegriffen worden. Die Redaktion habe seine Persönlichkeitsrechte geschützt. So habe sie zum Beispiel Vorwürfe aus Rat und Verwaltung – die Arbeitsauffassung des Stadtbaurats betreffend – nicht aufgegriffen. (2008)