Gegendarstellung ist kein Leserbrief
Redaktion musste mit dem Einsender vor Veröffentlichung sprechen
Unter der Überschrift “Unser Verein ist und bleibt überparteilich” berichtet eine Regionalzeitung über die Stellungnahme einer Bürgerinitiative. Darin bezieht sich diese auf Aussagen des Beschwerdeführers in einer Fernsehsendung. Der wendet sich an die Magazin-Redaktion mit der Bitte um Veröffentlichung einer Gegendarstellung und macht sie auch der Zeitung zugänglich. Kern ist die Aussage des Beschwerdeführers, er sei niemals Mitglied der Bürgerbewegung “Braunkohle Nein” gewesen. Er kritisiert die Veröffentlichung seiner Gegendarstellung als Leserbrief und die redaktionelle Bearbeitung. Der Charakter seiner Ausführungen als Richtigstellung werde nicht erkennbar. Zudem entstehe der Eindruck, als handle es sich um seinen ungekürzten Originalbeitrag. Dieser sei jedoch sinnentstellend gekürzt worden. Er wendete sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Veröffentlichung sich in eine Reihe von Artikeln über Proteste zum Braunkohlenabbau einreihe. Immer wieder habe die Redaktion dem Beschwerdeführer Platz für seine Darstellungen gegeben. Sein späteres Begehren, seine umfangreiche Stellungnahme im Wortlaut abzudrucken, habe in der Redaktion Verwunderung ausgelöst. Dies vor allem deshalb, weil er seinen Text mit der Vokabel “Gegendarstellung” versehen habe. Dass die formalen Voraussetzungen für eine Gegendarstellung nicht gegeben waren, hätte der zuständige Redakteur dem Einsender mitgeteilt. Im Sinne von Information, Glaubwürdigkeit und Meinungspluralität habe man über die Stellungnahme angemessen berichtet. Es sei nicht zu erkennen, welche Aspekte dem Beschwerdeführer in der Berichterstattung fehlten. (2006)