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“Redaktioneller” Beitrag kam von einer Partei

Die Herkunft hätte den Lesern dargelegt werden müssen

Unter der Überschrift “So weit wie möglich Anliegerwünsche erfüllen” berichtet eine Regionalzeitung über eine Parteiveranstaltung, bei der es um die Neugestaltung einer Straße und ein Bürgerbegehen gegen das Projekt geht. Ein Betroffener, der Beschwerdeführer, schickt einen offenen Brief, gerichtet an die Bürgermeisterin und die Stadtverwaltung, auch an die Zeitung mit der Bitte um Veröffentlichung. Der Brief erscheint, gefolgt von einem redaktionellen Beitrag unter der Überschrift “Vorwürfe unbegründet”. Darin heißt es, der im offenen Brief angegriffene Gutachter fühle sich bei seiner Berufsehre gepackt. Die Zeitung gibt diesem die Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzustellen. Daraufhin meldet sich wiederum der Beschwerdeführer zu Wort. Er kritisiert, dass der ursprüngliche Beitrag nicht von der Redaktion, sondern von einem beteiligten Parteipolitiker stamme. Der Verlauf der Veranstaltung werde nicht korrekt wiedergegeben. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Beschwerde in einem Punkt gerechtfertigt sei. Die Redaktion habe den Bericht über die Parteiveranstaltung nicht als redaktionellen Beitrag aufmachen dürfen. Dies auch nicht, wenn der Artikel von einem gelegentlichen freien Mitarbeiter stamme, der wie in diesem Fall Partei- und Fraktionsangehöriger sei. Ein vergleichbarer Vorgang werde sich nicht wiederholen, versichert der Chefredakteur. Die übrige Kritik jedoch, der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführungen kein ausreichendes Gehör gefunden, sei unzutreffend. Als Beleg werden diverse Leserbriefe vorgelegt. (2006)