Nachrichtenmagazin vergleicht Stromanbieter
Redaktion kann frei entscheiden, welche Internetseiten sie nennt
Ein Nachrichtenmagazin berichtet unter der Überschrift „Gleiches Licht für weniger Geld“ über Möglichkeiten zum Vergleich von Energieanbietern und deren Internetauftritte. Auf einer Tabelle werden Strom- und Gasanbieter miteinander verglichen. Als Quelle wird die Website von „Verivox“ genannt. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – sieht eine Provisionspartnerschaft zwischen diesem Stromtarifrechner und dem Magazin sowie dessen Online-Auftritt. Dieser Verdacht erhärte sich, wenn man auf der Website die für einen Anbieterwechsel notwendigen Unterlagen anfordert. Diese Partnerschaft werde im kritisierten Artikel nicht deutlich gemacht. Daher sei die in Ziffer 7 des Pressekodex definierte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht befolgt worden. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass in dem kritisierten Beitrag schlicht im Rahmen journalistischer Recherche die beste Quelle für einen Strompreisvergleich herangezogen und genannt worden sei. Der Autor habe die abgedruckte Tabelle anhand des Tarifrechners selbst erstellt. Die Quelle sei ordnungsgemäß genannt worden. Die Redaktion habe sich eines Stromtarifrechners bedient, der bei einem Vergleichstest der „Stiftung Warentest“ am besten abgeschnitten habe. Das Magazin habe auch eine weitere Website hinzugezogen, die laut Impressum nichts mit dem anderen Anbieter zu tun habe. Dass beide möglicherweise auf die gleiche Datenbank zugriffen, habe der Beschwerdeführer offenbar detektivisch ermittelt. Der Autor des Beitrages habe dies jedoch nicht gewusst. Der Artikel sei nicht geschrieben worden, um eine Kooperation zwischen der Verivox GmbH und dem Nachrichtenmagazin – so sie denn bestehe – zu fördern. Ein Provisionsvertrag bestehe nicht. Deshalb könnten auch die vom Beschwerdeführer vermuteten Provisionen nicht fließen. (2008)