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Nennung des Testers schafft Klarheit

Leser-Kritik: Redaktion hat PR-Aussagen des Herstellers übernommen

Eine ökologische Fachzeitschrift weist unter der Überschrift „Wirkt´s oder wirkt´s nicht?“ auf einen Anwendertest hin, bei dem auch ein bestimmtes Deo beurteilt wurde. Ergebnis: 70 Prozent der Probanden, die das Produkt getestet hätten, berichten, die Geruchs- und Schweißentwicklung habe sich – auch beim Sport - reduziert. Ein Leser des Blattes kritisiert, dass die Redaktion die PR-Aussage des Herstellers übernommen habe. Es fehlten Angaben zur Zahl der Tester. Auch andere Tests der Zeitschrift ließen wichtige Parameter vermissen. Nach seiner Auffassung bevorzuge die Redaktion Produkte großer Anzeigenkunden. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift trägt die Meinung ihrer Mandantin vor, dass die durch den Trägerverein des Presserats getragenen Beschwerdeausschüsse nicht legitimiert seien, Missbilligungen oder Rügen gegen die Zeitschrift zu verhängen. Man habe zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerde bis auf einen Punkt als „offensichtlich unbegründet“ bewertet worden sei. Schon die Verwendung dieses aus der juristischen Terminologie stammenden Begriffs „offensichtlich unbegründet“ stütze die in den zurückliegenden Auseinandersetzungen vertretene Position, dass Entscheidungen der Beschwerdeausschüsse justitiabel sein müssten. Die Rechtsvertretung tritt der Tätigkeit des Trägervereins des Deutschen Presserats im Rahmen seiner Beschwerdeausschüsse nach der derzeitigen Handhabungsweise nach wie vor entgegen und widerspricht ihr entschieden. Gleichwohl äußert sie sich vorsorglich sowohl zum Verfahren als auch inhaltlich zu der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin stellt dann diverse Anträge zum Verfahren, ohne sich allerdings konkret zu dem Vorwurf einer Verletzung des Pressekodex zu äußern. (2008)