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Name des Heimleiters durfte genannt werden

Unter dem Verdacht des Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Der Leiter eines Kinder- und Jugendheimes steht unter einem „schlimmen Verdacht“ – so die regionale Tageszeitung. Sie nennt den Mann, der wegen der Vorwürfe seine Stellung verloren hat, mit vollem Namen. Ihm wird zur Last gelegt, Schutzbefohlene sexuell missbraucht zu haben. Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist der Auffassung, dass die Nennung des Namens Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Namensnennung. Außerdem moniert der Anwalt, seinem Mandanten sei von der Zeitung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung und sein Anwalt halten an der Rechtmäßigkeit der Namensnennung fest. Das Informationsinteresse habe in diesem Fall die Persönlichkeitsrechte des früheren Heimleiters überwogen. Der Beschwerdeführer sei der Leiter eines im Verbreitungsgebiet bekannten Kinder- und Jugendheims gewesen und habe sich als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens zunächst verdient gemacht. Es habe dem Gebot der Vollständigkeit entsprochen, den Mann namentlich zu nennen, um Zweifel daran auszuräumen, um welchen Heimleiter es sich bei der Veröffentlichung handelt. Damit sei Schaden von anderen Jugendheimleitern abgewendet worden. Der frühere Heimleiter könne zudem als Amtsträger im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 5, angesehen werden. Auch unter diesem Aspekt sei die identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt. Die Zeitung hat sich nach eigenen Angaben bemüht, auf verschiedenen Wegen eine Stellungnahme des Mannes zu bekommen. Es sei jedoch nicht möglich gewesen, einen Kontakt zu ihm herzustellen. (2007)