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Anonymität ausreichend gewahrt

Cabrios und Maisonette-Wohnungen gibt es viele im Landkreis

Aus dem Tresor in der Privatwohnung des Beschwerdeführers verschwinden 12.000 Euro. Die örtliche Zeitung berichtet über das Gerichtsverfahren, dessen Ergebnis ein Freispruch aus Mangel an Beweisen für die Angeklagte, die Ex-Verlobte des Bestohlenen, ist. Dieser wendet sich an den Deutschen Presserat. Durch die Angaben im Gerichtsbericht, wo er lebe, dass er eine Maisonette-Wohnung habe und ein Mercedes-Cabrio fahre, sei er in seinem kleinen Heimatort identifizierbar. Seine Anonymität sei nicht ausreichend gewahrt. Der Gerichtsreporter habe die Aussagen der Angeklagten als Fakten dargestellt. Sein Wagen sei, im Gegensatz zu der Darstellung im Artikel, nie an seine Firma verkauft worden. Dies belegt er durch eine Zeugenaussage. Zudem sei er als “väterlicher Freund” einer Zeugin bezeichnet worden. Das sei eine Diffamierung. Die Zeitung geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel ausreichend anonymisiert worden sei. Weder der Wagen noch die Maisonette-Wohnung seien in dem Landkreis eine Seltenheit und würden den Beschwerdeführer nicht hinreichend identifizieren. Dass in dem Diebstahlsfall “theoretisch die ganze Belegschaft der Täter hätte sein können”, sei eine Einschätzung des Gerichts gewesen, die der Reporter lediglich referiert habe. Der Terminus “väterlicher Freund” sei weder diffamierend noch ehrverletzend, sondern sei während der Verhandlung so gebraucht worden. (2005)