Einzelnes Opfer exponiert dargestellt
Die Würde des Menschen ist auch nach dem Tod unantastbar
Unter der Überschrift „Weiter Rätselraten über Unglücksursache“ berichtet eine Regionalzeitung über das Unglück von Grevenbroich. Dabei wurden auf einer Baustelle beim Einsturz eines Gerüsts fünf Arbeiter getötet [Zahl später auf drei korrigiert] und mehrere schwer verletzt. Der Beitrag ist mit einem Bild von der Baustelle illustriert: Ein toter Arbeiter, der in einem Sicherheitsgurt hängt. Daneben ein Retter, der versucht, den Toten zu bergen. Dieser ist seitlich von hinten zu sehen. Im Abdruck dieses Bildes sieht ein Leser einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde). Die Würde des Menschen, so der Beschwerdeführer, sei auch nach dem Tod unantastbar. Mit der Veröffentlichung nehme die Zeitung außerdem keine Rücksicht auf die Gefühle der Angehörigen des Opfers. Der Chefredakteur sieht keinen Verstoß gegen Ziffer 1 des Pressekodex. Er begründet dies so: „…insbesondere dann nicht, wenn die Darstellung – wie im vorliegenden Fall – so zurückhaltend erfolgt, dass das Opfer nicht einmal im Ansatz erkennbar oder identifizierbar ist“. Wegen der „besonderen dramatischen Umstände“ des Unglücks sei eine diskrete Illustration zu dokumentarischen Zwecken erlaubt, meint der Chefredakteur. Ein Vergleich mit dem nationalen und internationalen Medienecho bestätige die Redaktion in ihrer richtigen „Entscheidung“. (2007)