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Türken als “Attentäter” bezeichnet

Beschwerdeführer hatte nur an Demonstration teilgenommen

“Schiebt diesen Verbrecher ab!”, “Schnarch-Justiz! Wird Attentäter heute verhaftet?”, “Justiz-Skandal! Attentäter nicht ausgewiesen” – mehrmals berichtet ein Boulevardblatt über den türkischen Beschwerdeführer, der immer wieder als “Attentäter” und “Verbrecher” bezeichnet wird. Die Zeitung schreibt, der Mann sei in der Türkei im Jahr 1993 zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe an einer Demonstration teilgenommen, die mit einem Brandanschlag endete, bei dem 37 Menschen ums Leben gekommen seien. Der Beschwerdeführer wird als Tatbeteiligter dargestellt. Seine Behauptung, er habe sich nur der Menschenmasse angeschlossen, wird in einem der Artikel als Zitat wiedergegeben. Er wird auch dahingehend zitiert, dass er mit dem Brandanschlag selbst nichts zu tun gehabt habe. Die Zeitung berichtet außerdem, dass der Mann in der Türkei mit Haftbefehl gesucht werde. Die Artikel wurden jeweils mitsamt einem Bild des Beschwerdeführers abgedruckt, wobei seine Augen mit einem schwarzen Balken abgedeckt wurden. Der Beschwerdeführer macht – anwaltlich vertreten – eine Verletzung der Ziffern 1, 2, 9 und 13 des Pressekodex geltend. Er prangert an, die Zeitung habe neben den Artikeln gegen seinen Willen Fotos von ihm veröffentlicht. Die den Artikeln zugrunde liegenden Informationen seien falsch recherchiert worden. Er sei nie Täter bei einem versuchten Brandstiftungs- oder Tötungsdelikt gewesen. Er sei auch nie als solcher angeklagt oder verurteilt worden. Er sei ausschließlich wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dabei habe er nur religiöse und politisch motivierte Parolen gerufen. Dieses Urteil sei später aufgehoben worden. Wegen Beteiligung an der versuchten Veränderung der Gesellschaftsordnung habe ihn ein türkisches Gericht zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Lauf des gerichtlichen Verfahrens sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden, so dass er Rechtsmittel eingelegt habe. Aus diesem Grund sei das Verfahren erneut rückverwiesen und daher noch nicht abgeschlossen worden. Schließlich habe ihn die Zeitung in ihren Artikeln beleidigt. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung vertritt die Auffassung, es sei wahr, dass der Beschwerdeführer vom Obersten Türkischen Gerichtshof zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Nach dem Mann werde international gefahndet; ein Auslieferungshaftbefehl liege vor. Eine Vorverurteilung sei nicht erfolgt. Es handle sich vielmehr um ein zeitgeschichtliches Ereignis von hohem Aufmerksamkeitswert und gesellschaftspolitischer Bedeutung. Die Zeitung habe lediglich von der Pressefreiheit Gebrauch gemacht, die es ihr ermögliche, innerhalb gewisser Grenzen zu entscheiden, was öffentliches Interesse beanspruche und was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sei. (2005)