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Verlag als „obskur“ bezeichnet

Bei der Formulierung handelt es sich um eine zulässige Bewertung

Unter dem Titel „Verlagsneuling sorgt für Unruhe“ berichtet eine Fachzeitschrift über ein geplantes Gratisblatt. Der Verlag, der bereits im Internet auftritt, will nun auch auf dem Markt der Printmedien mitmischen. Die Zeitschrift versieht ihren Beitrag mit der Unterzeile “Ein obskurer Verlag will … ein Gratisblatt starten und bekommt Gegenwind“. Die Rechtsvertretung des als obskur bezeichneten Verlags sieht eine diffamierende und kreditgefährdende Berichterstattung. In der Unterzeile und an drei weiteren Stellen im Text taucht dieser Begriff auf. Es sei außerdem falsch, dass der Verlag eine Abmahnung von einer örtlichen Zeitung bekommen habe. Tatsächlich habe er freiwillig und ohne Abmahnung eine blaue Frakturschrift aus einem Logo herausgenommen. Der Chefredakteur der Zeitschrift hält die Verwendung des Begriffs „obskur“ für eine zulässige journalistische Wertung. Es gehe um einen Verlag, der zuvor schon den Start einer neuen Tageszeitung angekündigt habe. Tatsächlich sei dieses Blatt jedoch bislang nicht erschienen. Zudem habe es sich bei der Recherche herausgestellt, dass das Unternehmen zum Teil falsche Adressen angegeben habe und Impressumsangaben unvollständig seien. Die Wertung „obskur“ (laut Duden: dunkel, verdächtig, fragwürdig) sei vor diesem Hintergrund zutreffend. (2007)