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Verurteilte hat Recht auf Resozialisierung

Identifizierender Bericht Jahre nach der Mordtat nicht zulässig

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Er macht der Satanistin das Leben zur Hölle“ über die Verurteilung von Ali M. (36). Dieser hatte Manuela R. mit Briefen terrorisiert und wurde vom Amtsgericht zu einer Haftstrafe von vier Monaten verurteilt. Manuela R. war einige Jahre zuvor wegen Mordes zu 13 Jahren Haft verurteilt worden. Seither befindet sie sich in einer Psychiatrie, wie die Zeitung berichtet. Illustriert ist der Beitrag mit drei Fotos. Eines zeigt den verurteilten Briefschreiber, ein zweites Manuela R. als - laut Bildtext - „Satansbraut“ bezeichnet und das dritte die Frau, wie sie zum heutigen Zeitpunkt aussieht. Die Bilder sind nicht verfremdet. Manuela R. wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach ihrer Auffassung sind die Bezeichnungen „Satanistin“ und „Satansbraut“ diffamierend und bringen sie mehr als fünf Jahre nach der Verurteilung in direkter Weise mit dem damaligen Delikt in Verbindung. Sie habe sich öffentlich im Rahmen einer Fernsehsendung von der satanischen Szene losgesagt. Das berichtete seinerzeit auch die Zeitung. Es gebe – so Manuela R. – keinen Grund, über sie zu berichten und die damalige Tat erneut zu erwähnen. Zwar sei der juristische Vorgang des Verfahrens gegen Ali M. von ihr initiiert worden, aber deshalb noch lange nicht Gegenstand des öffentlichen Interesses. Manuela R. sieht Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) des Pressekodex verletzt und ihr Resozialisierungsinteresse nicht berücksichtigt. Die Rechtsabteilung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Redaktion habe über ein öffentliches Strafgerichtsverfahren zulässig berichtet. Es gebe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verfahren gegen Ali M. und der Straftat des gemeinschaftlichen Mordes des Ehepaares R., das mit 15 bzw. 13 Jahren Haft bestraft worden sei. Vor diesem Hintergrund habe es im öffentlichen Informationsinteresse gelegen, über die Vorgeschichte des Falles zu berichten. Das öffentliche Informationsinteresse überwiege gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführerin. Dies gelte auch für das von der Frau reklamierte Resozialisierungsinteresse. In einem Fernsehbeitrag habe sich Manuela R. persönlich und nicht anonymisiert in die Öffentlichkeit begeben, wodurch auch kein Anonymisierungsinteresse im Rahmen der Resozialisierung bestehe. (2007)