Aus einer internen Sitzung berichtet
Vorwurf einseitiger Berichterstattung bestätigt sich nicht
Streitigkeiten innerhalb einer Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) sind Thema der Berichterstattung in einer Regionalzeitung. Die Redaktion gibt Einzelheiten des Konflikts wieder und berichtet vom Verlauf einer internen Sitzung. Die Redaktion beruft sich auf Informationen, die ihr vorlägen. Der Fraktionsvorsitzende tritt als Beschwerdeführer auf. Er bezweifelt, dass die Zeitung ihre Aufgabe fair nach bestem Wissen und Gewissen wahrnehme. Er wirft der Redaktion eine einseitige Darstellung der Tatsachen sowie Meinungsunterdrückung vor. Der Artikel sei „schlecht recherchiert bzw. der Informant hat nicht den Tatsachen entsprechende Informationen weitergegeben“. Die Zeitung habe dadurch rufschädigende Tatsachen verbreitet. Außerdem sei eine Gegendarstellung mit dem Hinweis auf nicht erfüllte Voraussetzungen zurückgewiesen worden. Um welche Voraussetzungen es sich dabei gehandelt habe, sei nicht erläutert worden. Der Chefredakteur der Zeitung bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, mit dem Beschwerdeführer eine Einigung zu erzielen. Deshalb beantragt er einen Aufschub für seine Stellungnahme. In einem Brief an den Beschwerdeführer schreibt er, ein „grobes Fehlverhalten“ der örtlichen Lokalredaktion sei nicht festzustellen. Den Vorwurf tendenzieller und schlecht recherchierter Berichterstattung weist er mit Entschiedenheit zurück. (2007)