Bezeichnung als „Dreckschwein“ ist unzulässig
BKA-Fahndungsfoto nach Monaten erneut veröffentlicht
Eine Regionalzeitung veröffentlicht sowohl in seiner Print- als auch in der Online-Ausgabe unter den Überschriften „Deutschlands schlimmster Kinderschänder vor Gericht“ und „Die Anklage“ Beiträge, in denen es um den Prozess gegen den mutmaßlichen Kinderschänder Christoph G. geht. Der Mann war zwei Monate zuvor vom BKA per Fahndungsbild und –video gesucht worden. In der Online-Ausgabe wird der Mann als „Sex-Bestie“ bezeichnet, in der Print-Ausgabe als „Dreckschwein“. Zum Beitrag in der Online-Ausgabe gehört ein Video-Bericht, in dem Ausschnitte aus dem damaligen BKA-Fahndungsvideo gezeigt werden. Der Beitrag in der Print-Ausgabe ist ebenfalls mit einem ehemaligen Fahndungsfoto illustriert. Mehrere Leser und Nutzer beschweren sich über die Berichterstattung. Der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall informiert darüber, dass das BKA nach der Festnahme des Verdächtigen darum gebeten habe, die zur Fahndung veröffentlichten Bilder nicht mehr weiter zu verwenden und aus dem Internet zu entfernen. Die Boulevardzeitung sei dieser Bitte bis heute nicht nachgekommen. Die Redaktion habe die Fotos anlässlich der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sogar erneut veröffentlicht. Im Video der Online-Ausgabe werde der Mann weiterhin konsequent als Kinderschänder bezeichnet. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die von der Redaktion verwendeten Bezeichnungen des Verdächtigen als „Sexbestie“, „Perverser“ oder „Dreckschwein“ weiterhin für gerechtfertigt. Ausschlaggebend seien hierfür die besonderen Umstände des Falles. Die Veröffentlichung des Fotos des Mannes hält die Rechtsvertretung nach seinem Geständnis für zulässig. (2009)