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Tatverdächtige Brüder als Sinti bezeichnet

Ethnische Zugehörigkeit tat bei Verbrechensbericht nichts zur Sache

„SEK stürmt Wohnung in …“ – so titelt eine Großstadtzeitung über einen Polizeieinsatz gegen zwei Brüder, die unter dem Verdacht stehen, einen Raubüberfall verübt zu haben. Die Zeitung schildert, wie die Beamten den mutmaßlichen Tätern auf die Spur gekommen seien, und dass sie diverse Waffen sichergestellt hätten. Die beiden Brüder werden als Mitglieder einer „Sinti-Familie“ bezeichnet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Dort ist die Diskriminierung ethnischer Minderheiten definiert. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich; sie schüre Vorurteile. Der Rat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung für gerechtfertigt. Der erforderliche Sachbezug liege vor. Es sei über eine Straftat berichtet worden, nicht über ein Bagatelldelikt. So seien bei den Brüdern fünf Pistolen und Revolver sowie sieben Gewehre gefunden worden. Ein solcher Fall liege nicht anders als zum Beispiel der beim siebenfachen Mord in einem China-Restaurant in Sittensen, in dessen Folge zwei Vietnamesen festgenommen worden seien. Die Zeitung weist den Vorwurf des Rassismus zurück. (2006)