Alte Frau in ihrer Wohnung ausgeraubt
Täterinnen als „aus dem Kreis der Sinti und Roma“ bezeichnet
Unter der Überschrift „Oma in Wohnung ausgeraubt“ berichtet ein Boulevardblatt über zwei Täterinnen, die an der Wohnungstür einer alten Frau klingelten, sich deren Geldbörse bemächtigten und die Flucht ergriffen. Die Frauen werden als „offensichtlich aus dem Kreis der Sinti und Roma“ bezeichnet. Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit Richtlinie 12.1 (Diskriminierungsverbot). Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Auffassung, dass in dem Beitrag wahrheitsgemäß ein tatsächlicher Vorfall geschildert worden sei. Soweit jedoch in der Meldung ein Hinweis auf „Sinti und Roma“ enthalten sei, habe die Redaktion im Nachhinein festgestellt, dass sie darauf hätte verzichten können. Sie werde künftig in vergleichbaren Fällen zurückhaltender formulieren. (2006)