Chefredakteur entschuldigt sich
Mitarbeiter zur Beachtung des Pressekodex verpflichtet
„Polizei sucht Betrüger öffentlich“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Fahndung von Polizei und Staatsanwaltschaft. Gesucht wird ein flüchtiger Strafgefangener. Der Mann war zu einer Haftstrafe wegen Betrugs verurteilt und nach einem Freigang nicht mehr in die Haftanstalt zurückgekehrt. In der Täterbeschreibung heißt es, dass der Gesuchte zur Volksgruppe der Sinti und Roma gehört. Der Zentralrat der Sinti und Roma wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht in dem Artikel einen Verstoß nach Ziffer 12 des Pressekodex in Verbindung mit der Richtlinie 12.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Chefredakteur der Zeitung entschuldigt sich für die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit des zur Fahndung ausgeschriebenen Straftäters. Sie verstoße gegen die Richtlinien, die sich die Redaktion auch selbst gesetzt habe. Mit den Redakteuren und den freien Mitarbeitern der Polizeiredaktion habe er über den Fall und über die Bedeutung der Ziffer 12 des Pressekodex gesprochen. Alle Mitarbeiter seien eindringlich dazu ermahnt worden, das Diskriminierungsverbot künftig zu beachten. Er – der Chefredakteur – habe das Thema auch in der Runde der Ressortleiter angesprochen und dabei die besondere Verantwortung für eine vorurteilsfreie Berichterstattung betont. (2006)