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Täter und Opfer erkennbar gemacht

Tatverdächtigen Faschingsprinzen als „eiskalten Killer“ bezeichnet

Unter der Überschrift „Faschingsprinz erwürgt schwangere Freundin“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Mordprozess gegen einen 36 Jahre alten Mann. Der Beitrag ist mit zwei Fotos bebildert. Das erste zeigt den Angeklagten; im Bildtext heißt es: „So präsentierte sich Stefan M. (36) als Faschingsprinz“. Das zweite Bild zeigt die Getötete; der Bildtext lautet: „Opfer Marion G. (27)“. Ein Leser sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen die Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Nennung von Namen/Abbildungen). Sowohl der Täter als auch sein Opfer seien identifizierbar. Ein öffentliches Interesse an dem Vorgang bestehe zwar, nicht aber an der Erkennbarkeit der beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer sieht auch Richtlinie 13.1 des Pressekodex (Vorverurteilung) verletzt. Mit der Formulierung „Faschingsprinz erwürgt schwangere Freundin“ stelle die Zeitung den Mann als Schuldigen hin, doch sei weder ein Urteil gesprochen noch die Täterschaft festgestellt worden. Ferner sieht der Leser in der Formulierung „eiskalter Killer“ Verstöße gegen die Ziffern 1 und 11 des Pressekodex (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde sowie Sensationsberichterstattung, Jugendschutz).Die Formulierung sei polemisch, ehrenrührig und unangemessen sensationell. Die Zeitung informiert den Presserat, dass sie keine Stellungnahme abgeben wird. (2008)