Anzeigen geben Anlass zur Missdeutung
Hinweise auf zwei Banken nicht als bezahlte Werbung gekennzeichnet
Eine Zeitschrift für Währungsfragen veröffentlicht in einer Ausgabe zwei Beiträge unter den Überschriften „Hoher Zins und viel Flexibilität“ sowie „Kleiner Leitzins = günstiges Baugeld?“. Die Veröffentlichungen sind redaktionell gestaltet und beschäftigen sich mit den Themen „Tagesgeldkonten“ bzw. „Euribor-Darlehen“. Der erste Beitrag ist mit „Ein Service der ING DiBa für (…)-Leser“ überschrieben. Im Text wird mehrfach und ausschließlich auf ING DiBa hingewiesen. Der zweite Beitrag ist mit dem Hinweis „Ein Service der Interhyp für (…)-Leser“ gekennzeichnet. Am Ende des Beitrages steht ein Hinweis auf die Website und ein Info-Telefon der Interhyp. Ein Leser der Zeitschrift vermutet, dass es sich bei den Veröffentlichungen um Anzeigen handele, die für den Leser nicht als solche zu erkennen seien. Die Geschäftsführung des Verlages vertritt die Auffassung, dass die Kennzeichnung der Beiträge so eindeutig sei, dass eine Vermischung von redaktionellem und werblichem Inhalt nicht vorliege. Die von der Redaktion geübte Praxis sei im Übrigen Branchenstandard. (2009)