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Leiche wurde auf einem Grab gefunden

Bildveröffentlichung von Toten nur als Unterstützung der Fahndung

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mysteriöse Grab-Leiche wollte eine Abkürzung nehmen“ über einen Leichenfund, über die Identität der Leiche und den Stand der Ermittlungen. Tage zuvor hatte das Boulevardblatt berichtet, dass eine Leiche auf einem Friedhofsgrab gefunden worden sei. Es werde nun vermutet, dass der 81-Jährige von seinem Fahrrad gestürzt sei, als er eine Abkürzung über den Friedhof habe nehmen wollen. Der Beitrag erscheint mit einem Foto des Toten. Nach Meinung eines Lesers verstößt der Artikel gegen die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen, weil das Foto nicht unkenntlich gemacht worden sei. Die wiederholte Darstellung des Vorgangs diene allein der Sensationsberichterstattung. Der Beschwerdeführer fragt sich, warum es trotz der Bildunterschrift „Der Tote vom Friedhof von Herford wurde identifiziert“ noch erforderlich war, diesen kenntlich zu machen. Nach Darstellung der Rechtsvertretung der Zeitung war die Redaktion um Hilfe bei der Identifizierung einer unter ungeklärten Umständen verstorbenen Person gebeten worden. Die Polizei hatte dazu ein Foto zur Verfügung gestellt. Nachdem der Tote im Anschluss an die Veröffentlichung identifiziert worden sei, sei darüber und die bis dahin bekannten, näheren Umstände des Todes abschließend berichtet worden. Eine derartige abschließende Berichterstattung erfolge immer dann, wenn die Leser zuvor um ihre Mithilfe bei der Identifizierung gebeten worden seien. Dies sei im Interesse einer umfassenden Berichterstattung üblich und richtig. (2009)