Eigenwerbung ist nicht gleich Schleichwerbung
Kommerzielles Interesse des Verlags ist deutlich erkennbar gemacht
Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht eine Fotostrecke mit ungewöhnlichen Hinweisschildern. Das vorletzte Foto weist auf ein Buch hin, das laut Bildunterzeile im Buchhandel oder direkt beim Nachrichtenmagazin zu bekommen ist. Das Buch wurde offensichtlich in einer Kooperation des Verlages mit der Online-Ausgabe herausgegeben. Ein Nutzer des Internet-Auftritts des Nachrichtenmagazins kritisiert, dass die Fotostrecke, die mit einer Werbung für das Buch endet, nicht als Anzeige gekennzeichnet wurde. Das Nachrichtenmagazin teilt mit, die beanstandete Fotostrecke sei mit einem kleinen Text angekündigt worden. Am Ende dieses Textes verweise ein Link auf die Fotos. Das letzte dieser Bilder verweise auf das Buch. Im Bildtext stünde der Hinweis auf den Verlag sowie auf die Möglichkeit, das Buch im Buchhandel oder aber beim Online-Shop des Magazins zu kaufen. Eine besondere Kennzeichnung der Veröffentlichung als Anzeige sei nicht erforderlich, da es sich um einen völlig normalen Vorgang der Eigenwerbung handele. Allein die Tatsache, dass es sich um das letzte Foto einer redaktionellen Fotostrecke gehandelt habe, mache aus erkennbarer Werbung noch keine unzulässige Schleichwerbung. (2009)