Schreckenstat eines „Milchgesichts“
Nationalität des Amokläufers von Virginia durfte genannt werden
„32 Tote! Der Killer“ lautet die Überschrift, unter der eine Boulevardzeitung über einen Amoklauf im Bundesstaat Virginia berichtet. In dem Beitrag wird der Täter mit vollem Namen und seinem Alter genannt. Die Bildunterschrift lautet: „Ein Milchgesicht als Massenmörder: Student Cho Seung-Hui (23) stammt aus Südkorea“. Ein Leser der Zeitung beschwert sich darüber, dass die Nationalität des Täters erwähnt wird. Er sieht darin einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Nach seiner Meinung gibt es dafür keinen begründeten Sachbezug. Die Tat hätte ebenso gut von einer Person anderer Nationalität begangen werden können. Außerdem habe der Mann den größten Teil seines Lebens in den USA verbracht. Die Nennung der Nationalität könne Vorurteile gegenüber einer Minderheit schüren. Schließlich kritisiert der Beschwerdeführer die Bezeichnung des Täters als „Milchgesicht“. Dies zeuge nicht von seriösem Journalismus. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Nennung der Nationalität des Täters nicht für eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Gerade an der Person und ihren Motiven habe in diesem Fall ein besonderes öffentliches Interesse bestanden. Eine Diskriminierung habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Darstellung des Blattes keine Verallgemeinerung beinhalte. Das veröffentlichte Foto habe einen Mann mit asiatischen Gesichtszügen gezeigt. Ein begründeter Sachbezug habe deshalb vorgelegen, schon an dieser Stelle auf die Nationalität hinzuweisen. Auch die Bezeichnung „Milchgesicht“ verletze den Kodex nicht. Es handelte sich bei der geschilderten Tat um den schlimmsten Amoklauf in der Geschichte der USA mit 32 Toten. Es sei sicherlich kein Kodex-Verstoß, wenn eine Zeitung sich eine Bewertung erlaube, die das Gesicht eines Amokläufers in Beziehung zu der verübten Tat setze. Dies sei mit der Bezeichnung „Milchgesicht“ geschehen. Eine Bewertung dürfe auch in überspitzter Form zum Ausdruck gebracht werden. Sie dokumentiere, wie unvorstellbar es sei, dass ein Student, der eher kindlich aussehe, eine so grauenvolle Tat begangen habe. Diese Meinungsäußerung sei presseethisch nicht zu beanstanden. (2007)